Schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie einen Fall einreichen wollen:
Grundsätzlich: Polizeibeamte, die nach dem 01.08.2025 verstorben sind und die Kriterien erfüllen, werden automatisch in die Gedenkstätte aufgenommen. Ein zusätzliches Einreichen des Falles ist nicht erforderlich.
Kolleginnen und Kollegen, die in der Vergangenheit verstorben sind und die Kriterien erfüllen, sollen in der digitalen Gedenkstätte aufgenommen werden, um ihr Andenken zu bewahren. Hierfür bitten wir Sie um Ihre Mithilfe und um Mitteilung (einen Fall einreichen).
Alle Einreichungen werden überprüft. Die Entscheidung ist endgültig, außer, es bestehen begründete Zweifel an der Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung. Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt festgestellt werden, dass ein aufgeführter Beamter die Kriterien nicht erfüllt, wird der Beamter aus der Gedenkstätte entfernt.
Um eine Fall einzureichen, teilen Sie uns bitte per E-Mail alle notwendigen Details mit. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und bedanken uns im Voraus für Ihre Mithilfe und Anteilnahme.
Jeder Polizeibeamte, der auf vorsätzliche Weise infolge eines dienstlichen Vorfalls getötet wird.
Jeder Polizeibeamte, der auf unfallbedingte Weise infolge eines dienstlichen Vorfalls stirbt.
Jeder Polizeibeamte, der an natürlichen Ursachen (Herzinfarkt, Aneurysma, Embolie, etc.) aufgrund körperlicher Anstrengung während eines stressigen Ereignisses im Dienst stirbt.
Beispielszenarien:
Der Polizeibeamte ist nur berechtigt, wenn die ersten Symptome oder der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall auftreten und von einem zertifizierten Mediziner dem Vorfall zugeschrieben werden müssen.
Jeder Polizeibeamte, der infolge einer gesundheitsbezogenen Ursache (Krankheit, Erkrankung, Infektion, etc.) stirbt, die eine direkte Folge der polizeilichen Tätigkeit des Beamten ist.
Beispielszenarien:
Jeder Polizeibeamte, der infolge einer kriminellen Handlung oder unfallbedingten Ursache stirbt, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Dienstes vor dem tatsächlichen Todesdatum erlitten wurde.
Jeder Polizeibeamte, der außerhalb des Dienstes stirbt oder getötet wird, während er in offizieller Eigenschaft handelt, um Sachschäden, Verletzungen oder Tod zu verhindern, oder der aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ins Visier genommen wird.
Jeder Polizeibeamte, dessen Tod eine der folgenden Bedingungen erfüllt, ist nicht berechtigt, in die Gedenkstätte aufgenommen zu werden:
Diese Kriterien basieren auf internationalen Standards für Polizeigedenkstätten und werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.
Letzte Aktualisierung: Dezember 2024